Auskunftsanspruch des Mieters über Höhe der Vormiete
Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann.
Diese Pflicht bezieht sich auch auf die Vorlage von Belegen. Verlangt der Mieter einen Nachweis über die Höhe der Vormiete, kann der Vermieter ihm ein geschwärztes Vertragsdokument vom Vormieter vorlegen.
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