Besichtigung der Mietwohnung durch den Vermieter mit einem Dritten
Vermieter haben kein Recht, die Mietwohnung zusammen mit beliebigen dritten Personen zu besichtigen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass es das Interesse des Mieters an der Unverletzlichkeit der Wohnung gebietet, dass das dem Vermieter zustehende Besichtigungsrecht schonend ausgeübt wird.
Unter bestimmten Vorrausetzungen kann ein Vermieter vom Mieter das Betreten der Mieträume verlangen. Allerdings bedarf es hierzu eines besonderen Anlasses, welcher insbesondere dann gegeben ist, wenn es darum geht, Schäden oder Gefährdungen festzustellen oder zu überprüfen. Dabei darf der Vermieter aus sachlichen Gründen auch dritte Personen zur Besichtigung mitbringen, allerdings folgt aus der Unverletzlichkeit der Wohnung grundsätzlich, dass es sich um Personen handeln muss, die dem Anlass der Besichtigung gerecht werden.
So darf der Vermieter bei einem Besichtigungstermin zum Zwecke der Mangelüberprüfung zwar eine fachkundige Person, wie etwa einen Handwerker oder einen Sachverständigen, mitbringen, nicht aber einen sachunkundigen Dritten.
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