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Unwirksame Klausel über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums

In einem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall enthielt ein notarieller Kaufvertrag u. a. Folgendes: "Das Gemeinschaftseigentum wird durch den Verwalter unter Beiziehung eines öffentlich vereidigten Sachverständigen abgenommen. Der Käufer beauftragt und bevollmächtigt den Verkäufer, einen entsprechenden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und den Verwalter mit der Abnahme der ausgeführten Arbeiten am Gemeinschaftseigentum zu beauftragen. Der Käufer beauftragt und bevollmächtigt ferner diesen vom Verkäufer beauftragten Sachverständigen und den Verwalter, auch im Namen des Käufers diese Abnahme vorzunehmen."

Eine solche Abnahmeklausel, mit der - jeweils für sich allein - der Sachverständige, der Verwalter und der Verwaltungsbeirat mit der Abnahme beauftragt wird, ist unwirksam. Als teilender Eigentümer hätte der Bauträger nämlich die Möglichkeit, den ersten Verwalter bereits in der Teilungserklärung zu bestellen. Dabei könnte der Bauträger einen Erstverwalter bestellen, der mit ihm wirtschaftlich oder rechtlich verbunden ist. Das begründet im Hinblick auf die Abnahme für die Erwerber die Gefahr, dass ein solcher Verwalter die Voraussetzungen der Abnahmefähigkeit des Gemeinschaftseigentums nicht neutral prüft, sondern zugunsten des Bauträgers verfährt, wodurch dieser entscheidenden Einfluss auf die Abnahme nehmen könnte.

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