Gewerberaummietvertrag - Umlage sämtlicher Betriebskosten
Für die Umlage von Betriebskosten auf den Mieter bedarf es einer ausdrücklichen und inhaltlich bestimmten Regelung, aus der sich ergibt, dass der Mieter neben der Grundmiete ganz oder anteilig Betriebskosten zu tragen hat. Letztere müssen der Art nach hinreichend konkretisiert werden. Denn nur dann ist es einem Mieter möglich, sich zumindest ein grobes Bild davon zu machen, welche zusätzlichen Kosten auf ihn zukommen können. Dieser Grundsatz gilt auch bei formularmäßigen Mietverträgen.
Die in einem Gewerberaummietvertrag enthaltene Regelung über die Umlage von Betriebskosten: "Sämtliche Betriebskosten werden von dem Mieter getragen. Hierunter fallen - insbesondere die Kosten der Be- und Entwässerung sowie der Heizung - einschließlich Zählermiete und Wartungskosten" genügt mit Ausnahme der aufgeführten Regelbeispiele nicht dem Bestimmtheitsgebot. Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom 9.11.2018.